Allgemeine Geschäftsbedingungen

Fahrzeugeigenschaften

Die Angaben über das Fahrzeug gemäss Kaufvertrag gelten unter Vorbehalt allfälliger von den Werken vorgenommenen Konstruktionsänderungen. Angaben in diesem Vertrag, in Prospekten, Internet, Angeboten, Auftragsbestätigungen, insbesondere solche betreffend Gewichte, Masse, Verbrauchsziffern, Betriebskosten, Geschwindigkeiten und dergleichen, sind blosse Annäherungswerte zu verstehen. Die Fabrik behält sich gegenüber der Verkaufsfirma vor, Änderungen vorzunehmen, ohne sich jedoch zu verpflichten, Änderungen an bereits vorbestellten Fahrzeugen ebenfalls vorzunehmen. Der gleiche Vorbehalt wird hiermit auch gegenüber dem Käufer angebracht: Die Verkaufsfirma ist in allen Fällen berechtigt, die neueste Ausführung zu liefern. Für das Kaufobjekt wird jegliche Gewährleistung in Bezug auf garantierte Kilometer oder Meilen je nachdem was der Tacho anzeigt wegebedungen. Ebenfalls kann garantiert unfallfrei nicht zugesichert werden. Gibt der Verkäufer Zusicherungen über Fahrzeugeigenschaften ab, so sind diese in jedem Falle schriftlich festzuhalten.

Garantie

Der Käufer hat das Fahrzeug ausführlich geprüft. Jegliche Sach- und Rechtsgewährleistung für das Kaufsobjekt durch den Verkäufer wird ausdrücklich wegbedungen. Der Verkäufer bietet dem Käufer die Möglichkeit an, eine Garantieversicherung abzuschliessen, diese übernimmt allfällige Garantien gemäss deren Vertragsbestimmungen und deren Deckungsumfang. Wird keine Garantieversicherung abgeschlossen bestätigt der Käufer hiermit, davon Kenntnis genommen zu haben, dass der Verkäufer das Fahrzeug ohne jegliche Garantie und ohne jegliche gesetzliche Nachwährschaft verkauft. Übernimmt der Verkäufer gegenüber dem Käufer allfällige Reparatur- oder Garantiearbeiten auf Kulanz müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein. Die Reparatur- oder Garantieausführende Werkstatt wird durch den Verkäufer bestimmt. Der Verkäufer erteilt der ausführenden Werkstatt den Auftrag. Wichtig Erteilt der Käufer Werkstattaufträge, werden diese durch den Verkäufer nicht übernommen, und der Käufer haftet vollumfänglich alleine für den erteilten Auftrag.

Änderungen Katalogpreis

Grundlage des vereinbarten Kaufpreises für Neuwagen ist der Katalogpreis bei Vertragsabschluss. Sollte bis
zur Ablieferung des Kaufgegenstandes eine Erhöhung des Katalogpreises erfolgen, so unterliegt der Kaufpreis einem entsprechenden Aufschlag. Das gleiche gilt sinngemäss auch für den Fall einer Senkung des Katalogpreises, sofern die Verkaufsfirma für den Kaufgegenstand in den Genuss einer Baisse-Garantie seitens ihrer Lieferanten kommt.

Grundlage des vereinbarten Kaufpreises für Neuwagen ist der Katalogpreis bei Vertragsabschluss. Sollte bis zur Ablieferung des Kaufgegenstandes eine Erhöhung des Katalogpreises erfolgen, so unterliegt der Kaufpreis einem entsprechenden Aufschlag. Das gleiche gilt sinngemäss auch für den Fall einer Senkung des Katalogpreises, sofern die Verkaufsfirma für den Kaufgegenstand in den Genuss einer Baisse-Garantie seitens ihrer Lieferanten kommt.

Abgas und Emissionswerte

Die CO2- und Verbrauchsangaben zu diesem Fahrzeug sind zur Zeit in Überprüfung. Die aufgeführten Werte entsprechen der aktuell gültigen Fahrzeugtypengenehmigung. Es muss damit gerechnet werden, dass dieses Fahrzeug in Zukunft höhere Normwerte aufweist und eine neue Energieetikette mit allenfalls anderer Energieeffizienz-Kategorie ausgestellt wird. Dies kann auch Auswirkungen auf die Höhe der kantonalen Motorfahrzeugsteuer zur Folge haben.

Eintauschfahrzeug

Der Lieferant des Eintauschwagens (Käufer) übernimmt die volle Gewähr für Sach- und Rechtsmängel. Er garantiert insbesondere, dass alle Angaben über das Eintauschfahrzeug richtig sind und am Eintauschfahrzeug keine Ansprüche von Drittpersonen (Leasingfirmen Etc.) bestehen, sondern sein rechtsgültiges Eigentum darstellt. Er übernimmt die Gewähr dafür, dass das Eintauschfahrzeug garantiert unfallfrei und mechanisch in Ordnung ist und keine versteckten Mängel aufweist sowie der Kilometerstand der effektiven Fahrleistung des Wagens entspricht. Der Käufer übernimmt bis zum Zeitpunkt der Übergabe des Eintauschfahrzeuges an den Verkäufer die Haftung für Untergang, Beschädigung oder Wertverminderung. Vorbehalt: Das Eintauschfahrzeug wird nur anzahlungsstatt erworben, wenn sich die Zusicherungen des Käufers anlässlich der Prüfung bei der bei der Übergabe als richtig herausgestellt haben. Werden bei der Übergabe Mängel am Eintauschfahrzeug festgestellt, ist der Verkäufer berechtigt diese zulasten des Käufers beheben zu lassen, oder es steht im frei das Eintauschfahrzeug nicht an Zahlung statt zu nehmen. Der Vertragsbestandteil über das gekauft Fahrzeug bleibt dabei aber trotzdem gültig.

Lieferverzögerung

Jede nachträgliche Abänderung der Bestellung wird als Supplement betrachtet und kann die Lieferzeit verlängern. Erfolgt die Ablieferung nicht fristgerecht, so hat der Käufer nach schriftlicher Mahnung, schriftlich eine Nachfrist von 60 Tagen anzusetzen. Bei deren unbenütztem Ablauf kann er von diesem Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist nur gültig, wenn er mit eingeschriebenem Brief erklärt wird. Der Käufer verzichtet ausdrücklich auf die Geltendmachung von Ansprüchen, aus verspäteter Ablieferung des Kaufgegenstandes, sofern die Verspätung auf Umstände zurückzuführen ist, welche die Verkaufsfirma nicht schuldhaft herbeigeführt hat. Gleichermassen verzichtet der Käufer auf die Geltendmachung von Ansprüchen, wenn infolge seines Rücktritts vom Vertrag das Fahrzeug nicht zur Ablieferung gelangt.

Annahmeverzug

Befindet sich der Käufer nach erfolgter schriftlicher Mahnung mit der Übernahme des Kaufgegenstandes in Verzug, so kann die Verkaufsfirma nach unbenütztem Ablauf einer schriftlichen angesetzten achttägigen Nachfrist a) auf der Erfüllung beharren und Schadenersatz wegen Verspätung verlangen oder b) den Vertrag per sofort auflösen und eine Konventionalstrafe in der Höhe von 20% des Kaufpreises verlangen. Übersteigt der erlittene Schaden den Betrag der Konventionalstrafe, so ist die Verkaufsfirma berechtigt, den Mehrbetrag einzufordern, selbst wenn den Käufer kein Verschulden trifft. Wird ein Eintauschfahrzeug in Zahlung genommen und der Käufer liefert das eingetauschte Fahrzeug nicht dem Verkäufer, so ist eine separate Konventionalstrafe von 20% geschuldet. Die Höhe der Konventionalstrafe berechnet sich auf die Summe des Anrechnungspreises des Eintauschs Fahrzeuges. Spezielle Abmachungen gelten nur in Schriftform.

Internet und Preisauszeichnungen

Die im Internet oder sonstigen Medien publizierten Daten können zum Teil fehlerhaft und nicht vollständig sein. Für diese Daten übernimmt die Verkaufsfirma keine Gewährleistung. Es gelten die Daten die auf dem Kaufvertrag aufgeführt sind. Bei EU Direktimporten kann die Ausstattung gegenüber der CH Fahrzeugen abweichen. Es ist möglich, dass dieses Fahrzeug im In- und Ausland aus Import technischen Gründen eine Tageszulassung erhält/erhalten hat.

Eigentumsübertragung

Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt das Fahrzeug im Besitze und Eigentums des Verkäufers. Wird eine allfällige Kaufpreisrestanz nicht Vertrags gerecht bezahlt, so kann die Verkaufsfirma nach schriftlicher Ansetzung einer Nachfrist von 8 Tagen vom Vertrag zurücktreten und eine Konventionalstrafe in der Höhe von 20% des Kaufpreises verlangen.

Rücktrittsrecht der Verkaufsfirma

Wird der vorstehende Vertrag nicht durch zeichnungsberechtigte Personen der Verkaufsfirma abgeschlossen, so kann diese innert 8 Tagen schriftlich erklären, sie sei an diesen Vertrag nicht gebunden; sie schuldet dabei keinerlei Entschädigung.

Schriftform & Gerichtsstand

Die Parteien vereinbaren die Schriftform als Gültigkeitserfordernis für diesen Vertrag und alle seine allfälligen Abänderungen und Ergänzungen. Gerichtsstand für die Beurteilung aller Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das Domizil der Verkaufsfirma. Der Käufer erklärt ausdrücklich, dass er sich unter Verzicht auf seinen ordentlichen Wohnsitzgerichtstand dem hier vereinbarten Gerichtsstand unterzieht.

Kontakt

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